Der „Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.
Die Bundesnetzagentur hat in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmt, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können.
Der „Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.
Die Beschlusskammern 6 und 8 erklären, dass auch nach Beendigung der Pilotprojekte durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt wird, dass der Direktvermarkter bzw. sein Bilanzkreisverantwortliche einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält.
Mit der Einführung der Regelung „Nutzen statt Abregeln“ sollen die Nutzungsmöglichkeiten von Strommengen aus EEG-Anlagen, deren Wirkleistungserzeugung ansonsten aufgrund von strombedingten Engpässen reduziert werden müsste, erweitert werden. Ab dem 1. Oktober 2024 müssen demnach die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei solchen Engpässen jene Strommmengen, die in Anlagen i. S. d.
Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, Redispatch-Maßnahmen einschließlich der Abregelung von Erzeugung aus Erneuerbaren Energien, bilanziell auszugleichen. Dazu hat die Beschlusskammer 6 drei Festlegungen zum sog. "Redispatch 2.0" veröffentlicht:
Das 44. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG zum Thema „Rechtssicherheit: Beschleunigerin der Energiewende - 15 Jahre Clearingstelle“ fand am 30. November 2022 als Präsenztermin im Hotel Aquino, Tagungszentrum Katholische Akademie, Hannoversche Straße 5b, 10115 Berlin-Mitte und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Die Beschlusskammern 6 und 8 stellen klar, dass der Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung zu unterrichten hat. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 1 EnWG für Verteilernetzbetreiber entsprechend.
In dem Artikel ist zu lesen, dass die Komplexität des Netzbetriebs und der Netzplanung in Zukunft steigen würde. Gründe hierfür seien die Volatilität in der Einspeisung von Windenergie- und PV-Anlagen, veränderte Lastcharakterisiken durch neue Verbraucher und die räumliche und zeitliche Entkopplung von Erzeugung und Verbrauch.
Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur teilen aufgrund nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken und des unzureichenden Abdeckungsgrades mit, dass während des Übergangs zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber die Mitteilung Nr. 8 gilt.
Der Artikel betrachtet im Licht der Drosselung der russischen Gaslieferungen die Maßnahmenvorschläge des Bundeswirtschaftsministeriums aus Sicht der Bioenergiebetreiber. Liquiditätsengpässe durch Redispatch 2.0 Maßnahmen, Änderungen der Abwasserverordnung und weitere Bürokratische Aufgaben würden es der Bioenergiebranche schwer machen. Dem gegenüber gäbe es auch positives, wie die Förderung von Biogasderivaten oder der Verlängerung der Frist für Nachhaltigkeitszertifikate.
Der Aufsatz beleuchtet die Problematik des Einspeisemanagement und die wirtschaftlichen Auswirkungen des kommenden Redispatch 2.0 auf Erzeugereinheiten. Im Jahr 2020 sollen mehrere hunderte Millionen Euro Verluste durch das Einspeisemanagement der Windenergie an Land und weitere durch die Korrektur der Fahrpläne klassischer Kraftwerke entstanden sein. Das Redispatch 2.0 könne durch effektive „Erzeugungsanpassung“ Netzüberlastung durch überschüssige erneuerbare Energie und die finanziellen Verluste verringern.
Die Beschlusskammer 6 hat in dem Festlegungsverfahren zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen am 12.03.2021 den Beschluss BK6-20-060 getroffen.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde die Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG getroffen. Der Beschluss zur Aufhebung und Neufestlegung richtet sich an die vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.