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Feststellung zur Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 13a EnWG

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde die Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG getroffen. Der Beschluss zur Aufhebung und Neufestlegung richtet sich an die vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 

Die Übertragungsnetzbetreiber haben Entwürfe freiwilliger Selbstverpflichtungen (FSV) zur Bestimmung der Erforderlichkeit und des Umfangs von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und deren Vergütung nach § 13a EnWG vorgelegt, die eine wirksame Verfahrensregulierung darstellen. Die Marktbeteiligten hatten die Gelegenheit erhalten gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu nehmen.

Ab dem 1. Januar 2024 wurden diese Regelungen durch die Festlegung BK8-22-001-A abgelöst. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 galten die Regelungen der Festlegungen BK8-18/0007-A und des Leitfadens zum Einspeisemanagement (Version 3.0), soweit dieser nicht bereits durch die Vorgaben der Festlegungen BK6-20-059, -060 und -061 abgelöst wurde.

 

 

Datum
Aktenzeichen

BK8-18/0007-A

Gesetzesbezug