In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Siehe auch:
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Siehe auch:
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/15 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/16 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/17 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/19 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/20 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/21 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/29 v. 24. Juli 2019
Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das OLG Hamm erachtet für den seit 1. August 2014 eingespeisten Strom aus nicht gemeldeten EEG-2009-Solaranlagen keine Sanktionsvorschrift für anwendbar. Auf § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (n.F.) und die dazugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.) geht das Urteil nicht ein.