Leitsätze: Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur steht einem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2014 dann kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung zu, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden und ein Vergütungszeitraum nach Inkrafttreten des EEG 2014 betroffen ist. Denn seit Inkrafttreten des EEG 2014 fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wonach sich – wie zuvor gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2009 – in solchen Fällen der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers überhaupt oder gar auf null reduziert.
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OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2019 - 30 U 425/18 | 154 kB |