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Schiedsspruch 2019/19 - Anwendbarkeit der Vergütungsverringerung im EEG 2017 auf EEG-2009-Solaranlagen (IV)

In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).

Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse  beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Bemerkungen

Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das OLG Hamm erachtet für den seit 1. August 2014 eingespeisten Strom aus nicht gemeldeten EEG-2009-Solaranlagen keine Sanktionsvorschrift für anwendbar. Auf § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (n.F.) und die dazugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.) geht das Urteil nicht ein.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/19

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Schiedsspruch 2019/19 pdf 213 kB