Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls war zu klären, ob dem Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.657,03 € oder in anderer Höhe zustand, so dass die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der bereits geleisteten Rückerstattung in dieser Höhe hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Siehe auch:
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/15 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/16 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/17 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/19 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/20 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/29 v. 24. Juli 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/30 v. 24. Juli 2019
Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das OLG Hamm erachtet für den seit 1. August 2014 eingespeisten Strom aus nicht gemeldeten EEG-2009-Solaranlagen keine Sanktionsvorschrift für anwendbar. Auf § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (n.F.) und die dazugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.) geht das Urteil nicht ein.