In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
- ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat und insbesondere, ob der Anspruch des Schiedsbeklagten auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war.
- ob verneinendenfalls der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Siehe auch:
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/16 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/17 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/19 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/20 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/21 v. 25. Juni 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/29 v. 24. Juli 2019
- Clearingstelle: Schiedsspruch 2019/30 v. 24. Juli 2019
Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das OLG Hamm erachtet für den seit 1. August 2014 eingespeisten Strom aus nicht gemeldeten EEG-2009-Solaranlagen keine Sanktionsvorschrift für anwendbar. Auf § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (n.F.) und die dazugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.) geht das Urteil nicht ein.