Leitsätze:
Leitsätze:
Der Aufsatz fasst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 02.09.2021 (C-718/18) auf, bei dem der EuGH eine größere Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verlangt hatte.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.
Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm »Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende
Leitsätze des Gerichts:
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Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. August 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der Anlagenregisterverordnung sowie dem EEG 2014 (Teil 1)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin gegen den Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig - erst im November 2014 - vorgenommen hat (hier: bejaht.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der EEG-Umlagebefreiung von Bestandsanlagen auseinander (§ 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014). Darin werden unter anderem Probleme aufgezeigt, die im Zuge des Austausches von Anlagenteilen und damit verbundenen eventuellen Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern entstehen können.
Der Beitrag diskutiert die zunehmende, regional stark unterschiedliche Belastung der Verbraucher durch steigende Netzentgelte. Es werden sowohl der Beitrag der Folgekosten des verzögerten Netzausbaus, als auch die Problematik einer fairen Lastenteilung sowie Forderungen nach schärferer Kostenkontrolle und mehr Transparenz im Netzbereich thematisiert.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütungen gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein behördliches Register des Strom- und Gasmarktes eingeführt, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiesektors (Strom und Gas) genutzt werden kann. Ziel ist, diverse behördliche Meldepflichten durch die zentrale Registrierung zu vereinheitlichen, vereinfachen oder ganz abzuschaffen.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellte Übersicht listet die Rechte und Pflichten nach der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) mit den wichtigsten Anforderungen und entsprechenden Fristen für die Anlagenbetreiberinnen- und -betreiber sowie Netzbetreiber auf (s. Anhang).
Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Rückforderungspflicht nach § 57 Abs. 5 EEG 2014. Untersucht werden u.a. aufsichtsrechtliche- sowie zivilrechtliche Konsequenzen. Außerdem wird die Rückforderungspflicht der Verteilnetzbetreiber betrachtet.
Die Autoren befassen sich in Ihrem Beitrag mit etwaigen Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber im Sinne des § 57 Abs. 5 EEG 2014 und erläutern neben den aufsichtsrechtlichen Konsequenzen aus dem EEG 2014 die zivilrechtlichen Folgen.
Leitsätze des Gerichts:
Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)
vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146), in Kraft getreten am 20. Februar 2015.
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) vom 17. Februar 2015 (BGBl. I 2015 S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Inhalt und der Reichweite von § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche am 20. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift trifft Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage von Letzverbrauchern und Eigenversorgern.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.