Verstöße ab dem 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 zu Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 gegenüber dem Netzbetreiber.
Dies gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden.
Die zu leistende Strafzahlung
- beträgt dabei 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß gegen § 9 EEG vorliegt, und
- verringert sich rückwirkend auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht nach § 9 EEG erfüllt wird.
Zusätzlich muss der Netzbetreiber die Anlage unter vorheriger Androhung vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten gegen die Anforderungen zur technischen Einrichtung in § 9 Absatz 1 oder § 10b EEG 2023 verstoßen hat (§ 52a EEG 2023).
Besonderheit: technischer Defekt
Eine Sanktionszahlung ist jedoch in diesen genannten Fällen nicht zu leisten, wenn die technischen Einrichtung defekt sind. In diesem Fall ist für den Kalendermonat in dem der Defekt eintritt sowie für den darauffolgenden Monat keine Sanktion zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass Anlagenbetreibende für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast trägt (§ 52 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023).
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 383/23, S. 108):
„Der neue § 52 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 dient der Vermeidung unbilliger Härten, wenn technische Einrichtungen in einer Anlage ausfallen und Anlagenbetreibende daher eine Pflicht nach dem EEG kurzzeitig nicht erfüllen können. In diesen Fällen entfällt die Zahlungspflicht nach § 52 EEG 2023 für bis zu zwei Kalendermonate, um den Anlagenbetreibenden Zeit für eine Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands zu geben. Die Regelung gilt nur für Pflichtverstöße ab Inkrafttreten des Gesetzes, um Rückabwicklungen bereits geleisteter Zahlungen zu verhindern.“
Bitte beachten Sie, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 erst seit dem 16. Mai 2024 gilt.
Verstöße bis zum 31. Dezember 2022
Für Verstöße bis zum 31. Dezember 2022 verringert sich der Anspruch auf Förderung, solange EEG-Anlagen nicht mit einer technischen Einrichtung gemäß § 9 EEG 2021 (bzw. Vorgängerregelungen) ausgestattet sind, wenn hierzu nach der jeweiligen Fassung eine Pflicht besteht:
- Bei bei Inbetriebnahme bzw., wenn ausschreibungspflichtig, Bezuschlagung in einem Gebotstermin zwischen 1. August 2014 und 31. Dezember 2022 vermindert sich der Förderanspruch für den eingespeisten Strom auf den Monatsmarktwert MW (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017/2021 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014).
- Bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 verringert sich der Vergütungsanspruch auf Null (§ 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017, s.a. BGH, Urteil v. 18.11.2015 - Az. VIII ZR 304/14).
Allgemeines
Netzbetreibern kommt in der Anwendung der Vorschrift kein Ermessens- oder Handlungsspielraum zu; die Einhaltung der gesetzlichen Einbau- und Nachrüstpflichten ist von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern sicherzustellen.
Auch Lieferschwierigkeiten oder andere Leistungsstörungen in der Erfüllung des Einbauauftrags ändern nichts daran, dass sich der Vergütungs- bzw. Förderanspruch verringert (dazu siehe auch Votum 2013/39). Allerdings könnte der mit dem Einbau Beauftragte durch einen verspäteten oder unterlassenen Einbau schadensersatzpflichtig geworden sein. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche gewährt das EEG selbst aber nicht. Insoweit können sich im Einzelfall Ansprüche aus den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen bzw. aus anderen Regelwerken, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergeben.
Bitte lesen Sie außerdem
- zu den genauen Anforderungen an technische Einrichtungen gemäß § 9 EEG unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“ sowie
- unseren Beitrag „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“ sowie
- unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“.
- EEG 2009 § 5,§ 6,§ 7 u. § 13
- EEG 2012 § 6 Abs. 1 bis 3
- EEG 2012 § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1
- EEG 2012 § 66
- EEG 2014 § 9 Abs. 1 bis 4
- EEG 2014 § 9 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Nr. 1
- EEG 2014 §§ 100 bis 104
- EEG 2017 § 9 Abs. 1 bis 4
- EEG 2017 § 52 Abs. 2
- EEG 2017 §§ 100 bis 104
- EEG 2021 § 9 Abs. 1 bis 2
- EEG 2021 § 9 Abs. 3
- EEG 2021 § 52 Abs. 2
- EEG 2021 § 100
- EEG 2023 § 9 Abs. 1 bis 2a
- EEG 2023 § 9 Abs. 3
- EEG 2023 § 52 Abs. 1 i.V.m Abs. 2
- EEG 2023 § 52 Abs. 1 i.V.m Abs. 3
- EEG 2023 § 52 Abs. 1 i.V.m Abs. 5