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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 176 - 200 von 310 gesamt (Seite 8 von 13).
Votum 2013/86 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/86
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf drei verschiedenen Gebäuden, die sich auf demselben Grundstück befinden, angebracht wurden, gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/39

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2011 in ihrer Biomasseanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Vergütung gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/84 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/84
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, welche auf sieben verschiedenen Gebäuden angebracht sind, die auf zwei verschiedenen Flurstücken gelegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis: verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/78 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/78
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf drei benachbarten Flurstücken gelegenen Gebäuden angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/8 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/8
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 66

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 i.V.m. Nr. I.3 der Anlage 3 EEG 2009 für die gesamte in ein Wärmenetz eingespeiste Wärmemenge hat oder nur die von den Wärmekunden genutzte Wärmemenge in Ansatz zu bringen ist (im Ergebnis wurde die erste Teilfrage bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die in der Positivliste Anlage 3 Nr. III.1 bis 3, Nr. III.5 und Nr. III.7 EEG 2009 genannten Wärmenutzungen müssen nicht zugleich die Voraussetzungen der Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 erfüllen, damit die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 oder § 66 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 geltend machen können.
  2. Die in der Positivliste Anlage 3 Nr. III EEG 2009 geregelten Grenzwerte und Obergrenzen sind Ausschlussgrenzen. Werden diese Grenzwerte und Obergrenzen überschritten, entfällt jedenfalls der Anspruch auf den KWK-Bonus aus Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. Nr. III EEG 2009.
  3. Die Nennung von Wärmenutzungen in der Positivliste, Anlage 3 Nr. III.1 bis 3, Nr. III.5 und Nr. III.7 EEG 2009, schließt einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach der Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 nicht aus. Die Positivliste konkretisiert mithin bestimmte Wärmenutzungen, ohne dabei den Rückgriff auf die Generalklausel auszuschließen. Der Rückgriff auf die Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 ist allerdings ausgeschlossen, wenn die konkrete Wärmenutzung einen der Tatbestände in der Negativliste in Anlage 3 Nr. IV EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/74 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/74
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf je alleinstehenden Gebäuden auf zwei unterschiedlichen Flurstücken angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/68 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/68
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken und Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/55 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/55

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung mit dem sog. Fassadenbonus gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/85 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/85

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung für den Strom, der in den auf den „Carports“ montierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird,  aus § 33 i.V.m. § 16 EEG 2009 seit Inbetriebnahme der PV-Anlagen hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/75 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/75

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung für den Strom, der in den auf dem „Carport“ montierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß §§ 16 Abs. 1,  33 Abs. 1 EEG 2009 haben (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/73 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/73
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf einem auf zwei verschiedenen Flurstücken gelegenen Gebäude angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/79 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/79

Im vorliegenden Votumsverfahren war zu klären, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 (Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vor dem 1. März 2012) erfüllt waren und der Anlagenbetreiberin dementsprechend für den in ihrer PV-Freiflächenanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber ein Vergütungsanspruch nach §§ 32 Abs. 2, 20a EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung zusteht (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Befassungen des Gemeinderates, die vor dem förmlichen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgen, stellen keinen „Beschluss über dessen Aufstellung“ im Sinne des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 dar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/58 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/58

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Bonus für Fassadenanlagen) hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/70 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/70

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anspruch auf Zahlung der "Gebäudevergütung" bei Fotovoltaikinstallationen, die auf den seitlichen Erdanschüttungen ehemals militärisch genutzter Bunker eines Munitionsdepots errichtet werden sollen, besteht. Insbesondere war zu klären, ob die  geplanten Fotovoltaikanlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des § 33 EEG 2009 bzw. EEG 2012 angebracht werden (im Ergebnis bejaht).

Votum 2013/80 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/80

Im vorliegenden Votumsverfahren war von der Clearingstelle EEG zu klären, ob die Anlagenbetreiberin für den Strom, der in ihren auf zwei Carports installierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, einen Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 hat  (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/50 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/50

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle EEG zu klären, ob für den Strom, den die Anlagenbetreiberin in ihrem Solarpark auf einer ehemaligen LPG-Fläche erzeugt, ein Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 32 EEG 2009 besteht (im Ergebnis bejaht). Uneins waren die Parteien insbesondere über die Fragen, ob die PV-Module "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet" wurden, ob es sich bei der Fläche um eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung handelte und welcher Vergütungssatz anzuwenden war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/82 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/82
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,  die auf zwei Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken angebracht wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/61 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/61
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf mehreren Hallen angebracht sind und sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/69 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/69
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Fotovoltaikanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 hat und insbesondere, ob die Anlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/64 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/64
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken gelegenen, teilweise baulich miteinander verbundenen Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/59 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/59

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber gemäß § 66 EEG 2012 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und Nr. VI.2.c EEG 2009 einen Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus für den Strom hat, der aus Gas erzeugt wird, das in der Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin aus der Pyrolyse von Holz gewonnen wird (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus aus § 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und c EEG 2009 besteht nur für Strom aus Gas, das im Wege der anaeroben Vergärung gewonnen wird, nicht aber für Strom aus Gas, welches durch Pyrolyse oder thermochemische Vergasung gewonnen wird.

Die unten zum Herunterlagen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/56
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer Biogasanlage erzeugten Strom

  1. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 bis einschließlich einer Leistung von 500 kW bezogen auf den KWK-Strom oder ob der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung von Kondensationsstrom zu kürzen ist;
  2. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 oder gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) bezogen auf den Anteil des Stroms, der im Sinne von Nr.I.3 Anlage 2 EEG 2009 aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist oder der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung des Stromanteils, der aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Nr. V Anlage 2 EEG 2009 erzeugt worden ist, zu kürzen ist;
  3. der der Wärmenutzung in dem im Jahre 2010 in Betrieb genommenen Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 oder nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Für die Vergütungsermittlung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Die darin enthaltene Leistungsgrenze (500 kW) bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009.
  2. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 ist auf alle Bestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009
    • Strom nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben,
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben, jedoch nicht nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009, oder die
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben, jedoch nach dem 31. Dezember 2008 durch Nutzung weiterer Wärmemengen nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 den KWK-Stromanteil erhöhen; die Vergütungserhöhung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 gilt dabei nur für den zusätzlichen KWK-Stromanteil, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt wurde.
  3. Für die Vergütungsermittlung gemäß Anlage 2 Nr. VI. 1. a) bb) bzw. Nr. VI. 2. a) EEG 2009 (NawaRo-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich. Die Bemessungsleistung der Anlage umfasst auch die Stromanteile, die aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Anlage 2 Nr. V EEG 2009 erzeugt worden sind.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/54– Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/54
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die sich auf einem Gebäudekomplex befinden, der sich über zwei Grundstücke erstreckt, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht). Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Votum 2013/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Anlagenbetreiberin, die Mais und Roggen von Flächen einsetzt, die im Rahmen eines Agrarumweltprogrammes mit der Maßnahme "Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen" bewirtschaftet werden, deshalb Anspruch auf den Landschaftspflege-Bonus gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.c) EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die in der Empfehlung 2008/48 der Clearingstelle EEG zum Landschaftspflegebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 unter Nr. 1.(a) aufgestellte widerlegliche Vermutung ist eine sog. tatsächliche Vermutung. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei Schnitt- und Mahdgut, das auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen (u. a. gesetzlich geschützte Biotope und Flächen aus Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen) anfällt, um Landschaftspflegematerial handelt.
  2. Die qualitativen Anforderungen, die der Begriff der Landschaftspflege im Sinne des EEG und der Empfehlung 2008/48 beinhaltet, sind bei den Einsatzstoffen, die auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen anfallen (vgl. hierzu Rn. 23), und bei den Einsatzstoffen, die bei Tätigkeiten anfallen, welche die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen (vgl. hierzu ebenfalls Rn. 23), einheitlich. Nr. 1.(a) der Empfehlung beinhaltet keine materielle Privilegierung oder sonst geringere EEG-rechtliche Anforderungen an das eingesetzte Landschaftspflegematerial, sondern lediglich eine Beweiserleichterung.
  3. Wenn der zuständige Netzbetreiber Zweifel daran hat, dass Einsatzstoffe, die von unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen stammen, Landschaftspflegematerial ist, kann er die unter Nr. 1 genannte tatsächliche Vermutung erschüttern, indem er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass das Landschaftspflege-Niveau auf diesen Flächen niedriger ist als auf Flächen, die die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen.
  4. Die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung 2008/48 sind nicht abschließend. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können darlegen und beweisen, dass durch andere als die in Nr. 1.(b) genannten Tätigkeiten ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau erreicht wird, wie es bei den in Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Bewirtschaftungsformen gegeben ist, und dass damit die von den so bewirtschafteten Flächen stammenden Einsatzstoffe „Landschaftspflegematerial“ sind:
    (a) Erschüttert der Netzbetreiber die Vermutung, dass es sich bei Einsatzstoffen, die von einer unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Fläche stammen, um Landschaftspflegematerial handelt, so kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten werden oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
    (b) Stammen Einsatzstoffe von anderen als unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen – also von Flächen, für die die tatsächliche, wider-legliche Vermutung nicht greift –, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber darlegen und – bei Bestreiten des Netzbetreibers – beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
  5. Die Verwendung von Einsatzstoffen – bspw. Mais und Roggen –, die von Flächen stammen, die im Rahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltprogrammes NAU/BAU mit der Maßnahme A3 (Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen) bewirtschaftet werden, begründet zwar nach Nr. 1.(a) der Empfehlung 2008/48 die widerlegliche Vermutung für das Vorliegen von Landschaftspflegematerial (s. o. Nr. 1). Erschüttert aber der Netzbetreiber diese Vermutung (s. o. Nr. 3) und kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber keine anderweitigen Nachweise (s. o. Nr. 2) vorbringen, reicht allein die Einhaltung dieses Agrarumweltprogramms nicht aus, um zu beweisen, dass diese Einsatzstoffe die Anforderungen an „Landschafts-pflege“-Material nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 auch tatsächlich erfüllen.


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Votum 2013/49 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/49

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber im Leistungsbereich über 500 kW Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach Anlage 2 Nr. VI.1.a.bb EEG 2009 in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde hat, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 1 EEG 2009 erfüllt und überwiegend, nicht aber ausschließlich, im Rahmen der Landschaftspflege anfällt (im Ergebnis verneint).

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