In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anspruch auf Zahlung der "Gebäudevergütung" bei Fotovoltaikinstallationen, die auf den seitlichen Erdanschüttungen ehemals militärisch genutzter Bunker eines Munitionsdepots errichtet werden sollen, besteht. Insbesondere war zu klären, ob die geplanten Fotovoltaikanlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des § 33 EEG 2009 bzw. EEG 2012 angebracht werden (im Ergebnis bejaht).
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Votum 2013/70 | 136 kB |