Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf je alleinstehenden Gebäuden auf zwei unterschiedlichen Flurstücken angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.