Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2018/10 vor, in dem die Frage geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sog. Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen die Anforderungen für eine in Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Weiterhin besprechen sie den Schiedsspruch 2018/27. Hier war zu klären, ob für die Ermittlung der nach dem EEG zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Anlagenbetreibers für ein zurückliegendes Kalenderjahr zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Anlagenbetreiber darlegen kann, dass dieser Messwert nicht plausibel ist.
Sodann erläutern sie die Inhalte des Votums 2018/20, in dem geklärt wurde, ob eine Bewegungshalle ein der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dienendes Gebäude ist (§ 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014).
Zuletzt behandeln die Autoren das Votum 2018/30, in dem die Geltung des „Windhundprinzips“ betont wurde, sowie weitere Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG|KWKG.