In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
- der Anlagenbetreiber hinreichend dargelegt hat, dass die Einspeisung von Strom aus seinen Solaranlagen in das Netz für die allgemeine Versorgung technisch nicht möglich ist;
- ob der Anlagenbetreiber seit Inbetriebnahme der Solaranlagen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den üblichen Preis nach dem KWKG für die von der KWK-Anlage eingespeisten Strommengen hat und
- ob das vom Anlagenbetreiber derzeit umgesetzte Messkonzept - Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt - den Anforderungen nach EEG, KWKG und MsbG entspricht.
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
- Der Einsatz von Mess- und Regelungssystemen kann geeignet sein, um beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen zu verhindern, dass Strom aus einer Anlage – unbeschadet geringfügiger, technisch nicht zu vermeidender Strommengen – in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
- Dies ist vom Anlagenbetreiber plausibel und nachvollziehbar nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:
- Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
- eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
- eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
- dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
- dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
- dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und
- dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.
Die unter zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.