Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 33 EEG 2009 (für sog. Gebäude- oder Aufdachanlagen) hat für Strom, der in PV-Anlagen auf sog. „Pflanzencarports“ erzeugt werden soll (im Ergebnis verneint).
Die unter zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.