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Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen ?

Das hängt u.a. davon ab, welche EEG-Fassung für die jeweilige EEG-Anlage anzuwenden ist und welche Förderungen in Anspruch genommen werden.

Eine messtechnische Erfassung der Erzeugung von Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen ist jedenfalls zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen seit dem 27. Juli 2021 nicht mehr erforderlich.

Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen. Insofern ist ein Erzeugungszähler seitdem in keinem Fall erforderlich, um die EEG-umlagepflichtige Strommenge zu erfassen.

Zudem wurde die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?“.

Für Abrechnungsvorgänge bis zum 26. Juli 2021

§ 61 EEG 2014/ EEG 2017/ EEG 2021 regelt(e) die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger. Danach ist grundsätzlich auch im Falle der Eigenversorgung die (ggf. anteilige) EEG-Umlage zu zahlen.

Zur 30-kW- bzw. 30-MWh/a-Schwelle (EEG 2021 a.F.)

Mit § 61b Abs. 2 EEG 2021 wurde gegenüber der Vorgängerregelung beim Vorliegen einer Eigenversorgung die De-minimis-Schwelle für EEG-Anlagen von 10 kW auf 30 kW installierte Leistung und die EEG-umlagebefreite Strommenge von 10 MWh/a auf 30 MWh/a selbstverbrauchten Stroms je Kalenderjahr erhöht.

Die 30-kW- bzw. 30-MWh-De-minimis-Schwelle galt sowohl für ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene EEG-Anlagen als auch seit dem 1. Januar 2021 für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a EEG 2021).

Die Erzeugung von Strom aus PV-Anlagen mit maximal 30 kWp musste messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn aufgrund

  • der installierten Leistung, 
  • des aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und
  • des konkreten Eigenversorgungskonzeptes

nicht auszuschließen war, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber in ihren Anlagen mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und selbst verbrauchen.

Nur wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nicht darlegen (konnten), dass für ihre konkrete Anlage nicht mehr als 30 MWh im Kalenderjahr erzeugt bzw. erzeugt und selbst verbraucht werden (können), war ein Erzeugungszähler vorzuhalten.

Dazu beachten Sie bitte die Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle.

Zur 10-kW- bzw. 10-MWh/a-Schwelle (EEG 2014 und EEG 2017)

Für Abrechnungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 2021 liegen, gilt für EEG-Anlagen (einschließlich PV-Anlagen) die ehemalige De-minimis-Schwelle von 10 kWp/10 MWh/a (dazu im Einzelnen Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, Rn. 89 ff.).

Zur Ermittlung der 10-MWh-Schwelle (bzw. 30 MWh-Schwelle) bei mehreren De-minimis-Anlagen in einer Kundenanlage (EEG-Umlage) verweisen wir Sie auf die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Ermittlung der 10-MWh- (bzw. 30 MWh-)Schwelle bei mehreren De-minimis-Anlagen in einer Kundenanlage (EEG-Umlage).

In welchen Fällen ist ein Erzeugungszähler (Abgrenzungszähler) trotz Absenkung der EEG-Umlage auf null erforderlich?

Ein Erzeugungszähler (Abrechnungszähler) kann jedoch aus anderen Gründen erforderlich sein. Dazu zählen:

  1. die Jahresbetrachtung des § 61l EEG 2021 für den Saldierungsmechanismus (letztmalig zum 28. Februar/31. Mai 2023),
  2. die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe nach § 11 Abs. 2 EEG 2021,
  3. der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021,
  4. die Erfassung des vergüteten Eigenverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 (1. Januar 2009 - 31. März 2012),
  5. das Marktintegrationsmodell (MIM) nach §§ 33 EEG 2012 (1. April 2012 - 31. Juli 2014) oder
  6. andere (z.B. steuerrechtliche) Anforderungen außerhalb des EEG.

Zu 4.: Erfassung des vergüteten Eigenverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 (1. Januar 2009 - 31. März 2012)

In der Regel ist für eine hinreichend genaue und transparente Erfassung der eigenverbrauchten und eingespeisten Strommengen und die Berechnung der jeweiligen Vergütungen ein Einrichtungszähler an der Solaranlage sowie ein Zweirichtungszähler (bzw. zwei Einrichtungszähler) für die Erfassung des in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten sowie des aus dem Netz bezogenen Stroms notwendig (siehe dazu Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 3.4.1, Anhang 4.2).

Zu 5.: Marktintegrationsmodell nach §§ 33 EEG 2012 (1. April 2012 - 31. Juli 2014)

Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp unterliegen unter den Voraussetzungen des § 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung dem sog. Marktintegrationsmodell (MIM). In diesem Fall ist grundsätzlich ein zusätzlicher Erzeugungszähler erforderlich. Zur Messkonstellationen bei PV-Anlagen, die dem MIM unterfallen, haben wir den Hinweis 2013/19 veröffentlicht. Beachten Sie hierzu auch unsere Erläuterungen in der Häufigen Rechtsfrage „PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?“. Beachten Sie, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, die alte Rechtslage fortgilt (§ 66 Abs. 18 Satz 1 EEG 2012). Gleiches gilt für Anlagen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, unter den in den Übergangsbestimmungen (§ 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012) genannten Bedingungen (vgl. dazu den Hinweis 2012/10 – Netzanschlussbegehren).

Weitere Informationen

Zu der Frage, welche Regelungen für welche Anlagen gelten, verweisen wir Sie auf die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?“.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 (vgl. dazu Empfehlung 2020/7 Leitsatz 1 der Clearingstelle EEG|KWKG).

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