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Besteht ein Anspruch auf Zahlung, wenn die für die Jahresabrechnung erforderlichen Daten nach dem 28. Februar vorgelegt werden?

Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.

Ein solcher Anspruch und darauf geleistete Vergütungen bzw. Förderungen sind nach der Korrekturvorschrift in § 62 Absatz 1 Nummer 4 EEG 2017/2021 unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zu berücksichtigen. Die Fristüberschreitung des 28. Februar wird durch die Vorschrift zu „Nachträglichen Korrekturen“ bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchbrochen. Danach können unter anderem auf dem Klagewege, durch eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, aber auch durch ein Verfahren bei der Clearingstelle eingeforderte Vergütungszahlungen auch abweichend von den genannten Fristen unter bestimmten Voraussetzungen in den bundesweiten Ausgleich eingestellt werden. Dieselbe Regelung befindet sich für das EEG 2023 in § 20 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).

Die Clearingstelle weist jedoch darauf hin, dass in das EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen Vorschriften eingeführt wurden, die eine Verringerung der Vergütung bzw. des gesetzlichen Zahlungsanspruchs anordnen (vgl. § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 EEG 2017/2021), wenn und solange die für die Endabrechnung erforderlichen Daten noch nicht gemeldet worden sind. Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen die Datenübermittlungspflicht nicht mehr zu einem reduzierten EEG-Vergütungsanspruch, sondern zu Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023. Dies gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 grundsätzlich auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Zu beachten ist auch, dass die Zahlung erst verlangt werden kann, wenn die Daten übermittelt worden sind (vgl. § 26 Absatz 2 EEG 2017/2021/2023).

Näheres noch zur Rechtslage nach dem EEG 2009 und EEG 2012 können Sie in dem Votum 2014/17 der Clearingstelle nachlesen.

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