Der Beitrag befasst sich mit den Änderungen für bestehende Biogasanlagen durch das EEG 2021. Grundsätzlich blieben dabei die Regelungen maßgeblich, die bereits vor Inkrafttreten des EEG 2021 für die entsprechende Anlage galten. Allerdings bestünden insbesondere bei den Anforderungen an die flexible Bereitstellung von Strom (Flexibilitätszuschlag und Flexprämie), dem Einspeisemanagement und der Fernsteuerbarkeit sowie beim Härtefallausgleich Ausnahmen, die zu berücksichtigen seien. Die Autoren kritisieren dabei einige Regelungen und Begriffe im EEG 2021, die Rechtsunsicherheit schüfen und offene Rechtsfragen aufwerfen würden.