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Mitteilung MPES Nr. 3 zur Umsetzung des Beschlusses MPES - Messung und Bilanzierung im Fall der Direktvermarktung - Hier: Ergänzung der Rahmenbedingungen der Direktvermarktung durch die Ausnahmeregelung des § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021 - BK6-18-032

Die Beschlusskammer verweist auf die Ausnahmeregelung bei der Messung und Bilanzierung der Energiemengen für volleinspeisende EE-Anlagen in der Direktvermarktung mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt (Beschluss vom 20.12.2018 - BK6-18-032). Dies gilt gemäß § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021 für solche Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des BSI nach § 30 des MsbG i.V.m. § 84a Nummer 3 EEG 2021 in Betrieb genommen werden. Letztere dürfen von der Vorgabe des § 21b Absatz 3 EEG 2021, wonach die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden muss, abweichen.

Nach Einbau eines intelligenten Messsystems gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr. Die Nutzung von statischen Einspeiseprofilen ist unzulässig, da sie den Bilanzierungspflichten nicht genügen. 

Die Mitteilung der Bundesnetzagentur finden Sie unter diesem Link.

Datum
Aktenzeichen

BK6-18-032