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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 251 - 269 von 269 gesamt (Seite 11 von 11).
Votum 2009/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/18
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf unterirdischen Regenwasserspeichern errichtet werden, als „Gebäudeanlagen“ vergütet werden können (im Ergebnis unter Bezugnahme auf die im konkreten Einzelfall unzureichende Darlegung durch den Anspruchsteller und unter Heranziehung des Votumsverfahrens 2008/25 der Clearingstelle EEG verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunktionalität, bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Der Begriff „Gebäude“ in § 11 Abs. 2 Satz 3 sowie in § 11 Abs. 6 EEG 2004 orientiert sich am bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff, ist jedoch eigenständig auszulegen.
  2. Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne des § 11 EEG 2004 vorliegen, ist die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Raumeinheiten.
  3. Das Vorhandensein von Wänden ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines Gebäudes im Sinne des EEG 2004.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/56 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Regelungen des EEG 2009 Anlage 2 verlangen kann, wenn in seiner Biogasanlage neben Gülle und sonstigen in der Positivliste der Anlage 2 EEG 2009 aufgeführten Einsatzstoffen auch Chicoréewurzeln eingesetzt werden, sofern diese in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach der Aufzucht und Ernte der Chicoréeknospen anfallen (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Das Abtrennen der Frucht von der Ganzpflanze, um die Erhaltung der Frucht gemäß ihrem Anbauzweck sicherzustellen, ist Teil der „Ernte“ i. S. d. Anlage 2 Nr.II.1 EEG 2009. Das Abtrennen der gereiften Chicoréesprosse von der Chicoréepflanze nach dem Austreiben in einer Treibanlage und nach dem Entnehmen der Chicoréepflanze aus dem Treibbehältnis ist deshalb ein Erntevorgang und keine weitere Aufbereitung oder Veränderung.

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Votum 2009/3 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anlagenbetreiber für Strom, der in einer Fotovoltaikanlage erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden ist, die Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EEG 2009 verlangen kann (im Ergebnis verneint).


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Votum 2008/54 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/54

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Bonus für Fassadenanlagen) hat (im konkreten Fall bejaht).

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Votum 2008/53 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/53

Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers entgegensteht (im Ergebnis unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Var. 3 EEG 2009 verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die an das Netz einer dritten Person im Sinne des § 8 Abs. 2 Variante 3 EEG 2009 angeschlossen sind und aus diesem Netz Strom beziehen, sind keine Dritten im Sinne des § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009.
  2. § 16 Abs. 4 lit. c) EEG 2009 steht daher der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers nicht entgegen.

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Votum 2008/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/24

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, welche ihr im Zusammenhang mit dem Anschluss der Anlage an das Netz der Netzbetreiberin entstanden sind (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Die Verlegung einer neuen Leitung zur Anbindung einer Anlage i.S.d. EEG 2004 an das Netz des anschluss- und abnahmeverpflichteten Netzbetreibers kann sich dann als Netzausbaumaßnahme darstellen, wenn der Netzverknüpfungspunkt am Grundstück des Anlagenbetreibers liegt und die neue Leitung die Funktion einer zuvor bestehenden, im Zuge der Netzanbindung stillgelegten Leitung zur allgemeinen Versorgung übernimmt.

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Votum 2008/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/9
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seiner in Industriebauweise errichteten Lagerhalle angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Fotovoltaikanlage kann auch dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sein, wenn zur Hinterlüftung ein Zwischenraum zwischen der Fotovoltaikanlage und der Außenwand des Gebäudes besteht.

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Votum 2008/43 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/43
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 32

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines 2009 auf Freiflächen errichteten Solarparks Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 hat und ob insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009 vorliegen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung der Empfehlung 2008/6 der Clearingstelle EEG bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die Empfehlung 2008/6 der Clearingstelle EEG ist für die Auslegung und Anwendung von § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009 zugrundezulegen.
  2. Im Einzelfall kann eine natur- und bodenschutzfachliche Begutachtung von Flächen, die länger als ein Jahr stillgelegt und danach wieder ackerbaulich genutzt wurden, entbehrlich sein, wenn der Anlagenbetreiber auf andere Weise nachzuweisen vermag, dass sich die ökologische Werthaltigkeit der Fläche während der Stilllegung nicht der einer Grünfläche angenähert hat. Ist ein gutachterlicher oder anderweitiger Nachweis nicht mehr möglich, hat der Anlagenbetreiber nachzuweisen, dass die Wiederaufnahme der ackerbaulichen Nutzung nach einer zwischenzeitlichen Stilllegung nicht nur zu dem Zweck erfolgt, eine Einspeisevergütung für zur Errichtung auf dieser Fläche geplante Fotovoltaikanlagen zu erhalten.

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Votum 2008/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/10

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 EEG 2004 zum Anschluss der zur Erweiterung vorgesehenen Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers sowie zur Abnahme des nach der Erweiterung produzierten Stroms eine Stromleitung auf eigene Kosten neu zu bauen oder eine andere Anschluss- und Abnahmemöglichkeit auf eigene Kosten zu schaffen verpflichtet ist (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Für die Abgrenzung der Netzanschluss- und Netzausbaukosten kommt es auf die Bestimmung des richtigen Netzverknüpfungspunktes gemäß § 4 Abs. 2 EEG 2004 an. Maßnahmen, die von der Anlage aus betrachet vor dem Netzverknüpfungspunkt erfolgen, gehören grundsätzlich zum Netzanschluss, Maßnahmen, die hinter dem Netzverknüpfungspunkt erfolgen, gehören grundsätzlich zum Netzausbau.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/27

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber für den in der Stau- und Triebwerksanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 EEG 2004 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die Vorlage eines wasserrechtlichen Zulassungsbescheids gilt jedenfalls dann nicht gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2004 als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand, wenn der Bescheid vor dem 25. Juni 2002 erlassen wurde.
  2. Die Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 war frühestens mit Inkrafttreten des EEG 2004 am 1. August 2004 abzuschließen.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/23 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Modernisierung eines Ausleitungswehres an einem Kanal im Jahre 2004 als eine Modernisierung der durch einen Anlagenbetreiber an dem gleichen Kanal betriebenen beiden Wasserkraftanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 anzusehen ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Modernisierung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 erfordert einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang zwischen der Modernisierungsmaßnahme und der Modernisierung der Anlage im engeren Sinne. Die Modernisierungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise unmittelbar am Standort der Wasserkraftanlage erfolgen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/29

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2004 hat.


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme vom Begriff der solaren Strahlungsenergie gemäß § 3 Abs. 1 EEG 2004 umfasst.
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 sind Anlagen, die Globalstrahlung und - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (solarthermische Kraftwerke, Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen.
  3. In Gebäuden befindliche Anlagen(-teile) erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzung der „(ausschließlichen) Anbringung an oder auf“ Gebäuden gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2004.

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Votum 2008/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/25

Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Strom hat, der in den bis zum 31. Dezember 2008 auf Bunkern des ehemaligen Munitionsdepots in der Gemarkung [L...] in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gewonnen, dem Betreiber angeboten und von diesem abgenommen wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Die Begrünung von Dächern von Gebäuden (hier: oberirdische Bunker) steht dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen.

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Votum 2008/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/14

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz des zuständigen Netzbetreibers anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben. Insbesondere war zu prüfen, ob der begehrte Netzausbau wirtschaftlich zumutbar ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

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Votum 2008/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/22

Im Verfahren beantwortete die Clearingstelle EEG die Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass die im Jahr 2007 auf dem Garagendach installierte Fotovoltaikanlage nach den gleichen Sätzen vergütet wird wie seine im Jahr 2006 auf dem Hausdach installierte Anlage (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

Die zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/3 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 für den aus der Biogasanlage bezogenen Strom bereits dann hat, wenn das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wird, ohne dass darüber hinaus eine Einspeisung in das öffentliche Erdgasnetz erfolgt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2007/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2007/4

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11 EEG 2004 hat, wenn die Anlage auf neu errichteteten Holzschuppen in Betrieb genommen wird, die über ein schräges Dach sowie eine horizontale Sonnenstands-Nachführung verfügen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

   

Bemerkungen: Die im Votum 2007/4 vertetenen Ansichten zum Verhältnis des § 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 sowie zum vorrangigen Errichtungszweck einer Anlage i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 bestätigt.

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