Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2022/14-II vor. In dem Votum hat die Clearingstelle in Reaktion auf das Urteil des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen in wesentlichen Punkten geändert. Infolgedessen ist zur Auslegung der Begriffe des Grundstücks und der unmittelbaren räumlichen Nähe wesentlichen Erwägungen der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle vom 14. April 2009 nicht mehr zu folgen.
Zudem wird in dem Beitrag die Empfehlung 2022/22-VIII vorgestellt. Gegenstand der Empfehlung sind die Kosten, die Netzbetreiber den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern bei Anschlüssen von EEG-Anlagen an einen bestehenden Niederspannungsanschluss im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Rechnung stellen.