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Das EEG im Konflikt mit dem Unionsrecht: Die Begünstigung der stromintensiven Industrie als unzulässige Beihilfe

Der Beitrag befasst sich mit der Vereinbarkeit von ausgewählten Instrumenten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht. Aus Sicht der Autoren stellen die Abnahme- und Vergütungspflichten des EEG 2012 keine Beihilfen i.S.d. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Zwar ließe sich dies nicht am Kriterium der Mittelherkunft festmachen, da der staatliche Einfluss seit dem EuGH-Urteil zu PreussenElektra  (Rs. C-379/98) erheblich angestiegen sei. Das EEG enthielte jedoch einen umfassend staatlich kontrollierten Ausgleichsmechanismus; die Abwicklung desselben über separate "EEG-Konten" spräche für eine der "Essent-Entscheidung" des EuGH (Rs. C-206/06) entsprechenden Bewertung des EEG 2012. Das Vorliegen eines Vorteils sei nach den sog. Altmark-Grundsätzen (EuGH, Rs. C-280/00) zu verneinen. Jedenfalls sei die Förderung nach Art. 107 Abs. 3 c) AEUV i.V.m. den Umweltschutzleitlinien als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe anzusehen.

Die besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG 2012 stellt hingegen nach Auffassung der Autoren eine Beihilfe dar. Sie sei gemäß Art. 107 Abs. 3 c) AEUV mit dem Binnenmarktrecht unvereinbar, da sie als Maßnahme nicht notwendig und unverhältnismäßig sei.

Abschließend weisen die Autoren auf den Forschungsbedarf beim sog. Eigenstromprivileg gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 hin, da dieses zunehmend dazu genutzt werde, die EEG-Umlage zu umgehen und eine systemwidrige Ausnahme sei, seitdem das EEG keine physikalische Wälzung des Stroms mehr voraussetze.

Datum
Autor(en)

Roland Ismer und Alexandra Karch

Fundstelle

ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 10/2013, 526-535