Die Autoren bereiten einen Überblick über die wesentlichen Gerichtsentscheidungen zum EEG 2017 im Jahr 2020.
Der Autor befasst sich mit den Auswirkungen des deutschen Corona-Konjunkturpakets, welches erneut die europäische Beihilfefrage aufwerfe, und beleuchtet dabei die Auswirkungen des Green Deals der EU.
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Hinweisblatt erstellt. Hintergrund ist die nach dem Grundsatz des § 62b Absatz 1 i. V. m.
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht das Hintergrundpapier: "Senkung der EEG-Umlage und Beihilferecht - Optionen für die Verwendung der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und deren Rechtsfolgen".
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz die EEG-Umlage hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Transparenz und Forderungen nach einer Senkung bzw. Abschaffung. Sie erläutern anhand des Gesetzes welche Positionen in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen und kritisieren dabei die Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber bezüglich derer zusammenfassenden Darstellung. Eine Senkung/Abschaffung sei indes nicht möglich und auch eine Steuerfinanzierung sei problematisch.
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit dem Gerichtsurteil C-405/16 P vom 28. März 2019 des Europäischen Gerichtshofs zur beihilferechtlichen Konformität des EEG 2012.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die Entwicklung des Rechtsrahmens der Eigenversorgung ein. Seinen Fokus legt er auf den Einfluss der Bundesnetzagentur mit ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung vom 11. Juli 2016.
Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit der EEG-Umlagebefreiung für stromkostenintensive Unternehmen und insbesondere mit den neuen Regelungen, die mit dem Energiesammelgesetz eingeführt wurden und teilweise rückwirkend gelten. Sie führen detalliert auf, wie Eigen-, Bagatell- und Drittverbräuche zu identifizieren sind und wie sie mittels Messung und Schätzung voneinander abgegrenzt werden können.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) eingeführten Neuregelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (
Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.
Die Autoren geben einen Überblick über richtungsweisende Rechtsprechungen zum EEG aus dem Jahr 2018. Dieser umfasst die folgenden Themen: Anspruch auf Netzanschluss, auf Stromabnahme und auf finanzielle Förderungen (insbesondere zu Ausschreibungen und zur Entstehung und Reduzierung des Anspruchs) sowie Ausgleichsmechanismus (zur EEG-Umlagepflicht, zu Zinsen auf nicht rechtzeitig gezahlte EEG-Umlage und zur besonderen Ausgleichsregelung).
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum EEG 2017. Gemäß § 97 EEG 2017 evaluiert die Bundesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Windenergie-auf-
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Gesetzesgebungen, insbesond
Leitsatz: Dass ein Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückgreifen kann, um in den Genuss der besonderen Ausgleichregelung zu kommen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/17).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Hinweisblatt zu Stromzählern für stromkostenintensive Unternehmen (s. Anhang) seine Verwaltungspraxis für die Antragstellung 2018 (Ausschlussfrist: 30. Juni 2018) für das Begrenzungsjahr 2019 in der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 geregelt.
Leitsatz: Factoringkosten können bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 41 ff. EEG 2009 nicht als "sonstige Kosten" berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Ein Nahrungsmittelproduzent erreicht in der Vorinstanz die Einordnung seiner Herstellung von Paniermehl als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4
Leitsatz des Gerichts:
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle steht bei Anwendung des § 3 Nr. 14 EEG 2012 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu.
Sachverhalt: Ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Klägerin) begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung des
Die Autorin stellt drei Entscheidungen bezüglich der Nachsichtgewährung bei der Unvollständigkeit eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage dar. Sie vergleicht die Urteile des VG Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 5 K 2016/14.F, vom 23. Februar 2016 - 5 K 200/14.F und des Hessischen VGH vom 13.