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Suche in Gebäudeanlagen

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Rechtsprechung– VIII ZR 313/07
Aktenzeichen: VIII ZR 313/07

Leitsatz: Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.

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Votum 2008/25– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/25

Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i. V. m.

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Votum 2008/29– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/29

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4

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Rechtsprechung– 9 U 426/08
Aktenzeichen: 9 U 426/08
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann ein Gebäude objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier verneint für Unterstände, deren Bestimmung, dem Schutz von Pflanzen zu dienen, vom Anlagenbetreiber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte).

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Votum 2008/1– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunkt

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Rechtsprechung– 14 U 215/05
Aktenzeichen: 14 U 215/05
Gesetzesbezug: EEG 2000

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Netzbetreiber trotz unterzeichneten Anschlussvertrages mit dem PV-Anlagenbetreiber die Hausanschluss- und Leitungsverlegungskosten gemäß § 10 EEG nachträglich zu übernehmen habe. 

Ergebnis: Teilweise bejaht. 

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Rechtsprechung– 4 O 1511/06
Aktenzeichen: 4 O 1511/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.

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Rechtsprechung– 9 O 1687/06
Aktenzeichen: 9 O 1687/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier aus den im Urteil vom selben Tage, Az. 9 O 1252/06 genannten Gründen verneint).

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Rechtsprechung– 9 O 1622/06
Aktenzeichen: 9 O 1622/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage („Solarbäume“) nicht von dem Gartenhaus getragen werde, sondern sich selbständig trägt).

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Rechtsprechung– 9 O 1669/06
Aktenzeichen: 9 O 1669/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage nicht von dem Gebäude getragen wird, sondern eine bauliche Anlage an die PV-Anlage angebaut wurde und mithin die Dachk

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Rechtsprechung– 9 O 1252/06
Aktenzeichen: 9 O 1252/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden sind, und die

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Aufsatz

Der Autor analysiert die Tendenz zum Bau immer größerer Solarmodule. Er beobachtet die Bildung zweier Lager, die jeweils auf 182 mm oder 210 mm als Wafergröße setzen. Beide Modelle hätten Vor- und Nachteile und es sei abzuwarten, welche der Wafergrößen sich als neuer Standard durchsetzen werde.

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Aufsatz

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2022/14-II vor. In dem Votum hat die Clearingstelle in Reaktion auf das Urteil des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen in wesentlichen Punkten geändert.

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