Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluss herstellt, so kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten aus § 10 Abs. 1 EEG (2000) beanspruchen.
Erstattungsansprüche des Netzbetreibers für den Netzanschluss dürfen grundsätzlich mit Vergütungsansprüchen des An
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.