In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw. verspätete Mitteilung die Sanktionsfolge des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auslöst (im Ergebnis bejaht).
Zudem war zu klären, ob der Netzbetreiber in diesem Zusammenhang gegen ihm obliegende Informations- oder Hinweispflichten verstoßen hat (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Das Votum wurde in der EnWZ 07/2020, 284 - 288 zustimmend besprochen.