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Was sind „benachteiligte Gebiete“ i.S.d. EEG und wo finde ich eine Übersicht der benachteiligten Gebiete Deutschlands?

Gemäß

sind benachteiligte Gebiete die Gebiete nach der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG vom des Rates vom 28. April 1975  (ABl. (EG) Nr. L 273, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 (ABl. (EG) Nr. L 72, S. 1) geändert worden ist. 

Benachteiligte Gebiete, die sich aus Art. 32 der Verordnung Nr. 1305/2013 des Parlaments vom 17. Dezember 2013 (ABl. (EU) L 347, S. 487)  in der Fassung der Delegierten Verordnung 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224, S. 1) ergeben, sind seit dem 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des EEG 2023 ebenfalls erfasst (vgl. § 3 Nr. 7 Buchst. b EEG 2023). Diese Erweiterung gilt nunmehr für alle Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab diesem Stichtag und für ausschreibungspflichtige Solaranlagen, wenn diese nach dem 1. Januar 2023 an einem Gebotstermin in der Ausschreibung teilgenommen haben (vgl. § 100 Abs. 1 EEG 2023).

Der Begriff ist im EU-Landwirtschaftsrecht die Basis für „Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen“. Hierzu gehören Berggebiete und Gebiete, in welchen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss.

Diese Gebiete haben folgende Nachteile:

  • schwach ertragfähige landwirtschaftliche Flächen,
  • als Folge geringer natürlicher Ertragfähigkeit deutlich unterdurchschnittliche Produktionsergebnisse,
  • eine geringe oder abnehmende Bevölkerungsdichte, wobei die Bevölkerung überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist.

Bei der Inbezugnahme der oben genannten europarechtlichen Rechtsakte in der FFAV bzw. im EEG handelt es sich aus Gründen der Planungssicherheit um einen statischen Verweis. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Projektplanungen von Projektierern sowie Anlagenbetreiberinnen und -betreibern für den Fall, dass die EU-Kommission eine Änderung der Zuordnung dieser benachteiligten Gebiete vornimmt, nicht beeinträchtigt werden.

Übersichtskarte zu benachteiligten Gebieten

Eine grobe Übersichtskarte zur benachteiligten Gebietskulisse Deutschlands ist im Gesetzentwurf zum EEG 2017 (BT-Drs. 18/8860, S. 184) abgebildet. Eine Liste zu den benachteiligten Gebieten ist in der Richtlinie 86/465/EWG in der Fassung vom 10. Februar 1997 enthalten.

Die benachteiligten Gebiete nach der Verordnung Nr. 1305/2013 werden in Deutschland durch die Bundesländer festgelegt auf Grundlage von Artikel 32 der Verordnung.

Wann und in welchen Bundesländern PV-Anlagen auf Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten gefördert werden, können Sie unserer häufigen Rechtsfrage entnehmen. 

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