Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 1 Nr. 3 EEG 2014 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EEG 2017 auf null zu verringern, wenn die Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren und zu einem späteren Zeitpunkt (hier 9. November 2015) die installierte Leistung durch den Abbau eines Moduls verringert worden ist und die Änderung der verringerten Leistung am 7. April 2016 gemeldet worden ist (im Ergebnis wurde der Vergütungsanspruch in voller Höhe bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.