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Suche in Windenergie an Land

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Am 8. Januar 2026 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der vierten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. November 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 8. Januar 2026 und gilt am 15. Januar 2026 als bekanntgegeben.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#63

Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember 2025 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2026 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote bei Ausschreibungen nach dem EEG im Jahr 2026 für Windenergie an Land auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Ohne diese Festlegung hätte der Höchstwert gemäß § 36b EEG 2023 5,65 Cent pro Kilowattstunde betragen.

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Politisches Programm

Gemäß § 98 EEG 2023 legt der Bund-Länder-Kooperationsausschuss der Bundesregierung regelmäßig einen Bericht über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien vor. Grundlage des vorliegenden fünften Berichts sind die von den Ländern übermittelten Daten für den Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2024 sowie ergänzende Informationen für das erste Halbjahr 2025.

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Am 24. September 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. August 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 24. September 2025 und gilt am 1. Oktober 2025 als bekanntgegeben.

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Gesetz: Bund
Urheber: Bund

Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 ändert die folgenden Gesetze:

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Am 3. Juli 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025 und gilt am 10. Juli 2025 als bekanntgegeben.

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Gesetzentwurf

Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 „Renewable Energy Directive III“ (bzw. „RED III“, Erneuerbare-Energien-Richtlinie) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs, verfolgt das Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch beschleunigte Genehmigungsverfahren voranzutreiben.

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Am 25. März 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Februar 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 25. März 2025 und gilt damit am 1. April 2025 als bekanntgegeben.

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Studie

Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Die Vorschriften zur Windenergie an Land im Bundesnaturschutzgesetz 2022 – Aktualisierung 2025“ gibt einen kompakten Überblick über die aktuellen naturschutzrechtlichen Regelungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land.

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Rechtsprechung– XII ZR 76/24
Aktenzeichen: XII ZR 76/24
Gesetzesbezug: BGB

Leitsätze: 

1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.

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Im Regelfall erhalten Windenergieanlagen an Land einen Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#36

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

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Gesetzentwurf

Der ursprüngliche Gesetzentwurf für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus verfolgt unter anderem das Ziel, die Akzeptanz für den Windenergieausbau durch räumliche Steuerung zu erhöhen. Hierzu sieht der Entwurf einen Regelungsansatz vor, der dem Ziel einer räumlichen Begrenzung des Windenergieausbaus dient. Mit der Etablierung eines Plansicherungsinstruments soll den Planungsträgern ermöglicht werden, den ungesteuerten Zubau von Windenergieanlagen während laufender Planverfahren zu unterbinden.

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Rechtsprechung– 7 B 9.24
Aktenzeichen: 7 B 9.24

Sachverhalt: Im Rahmen des Repowerings eines Windparks begehrt die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen in dem Gebiet eines Bebauungsplans, in dem insgesamt 26 Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 70 m und maximaler Leistung von 1,5 MW vorgesehen worden sind. Von den in dem Windpark vorhandenen Windenergieanlagen sollen gleichzeitig 14 zurückgebaut werden.

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Am 17. September 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. August 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 17. September 2024 und gilt damit am 24. September 2024 als bekanntgegeben.

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Rechtsprechung– 7 B 28.23
Aktenzeichen: 7 B 28.23

Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, die der Beigeladenen durch den Beklagten unter Verringerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe erteilt wurde. Sie ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie für das Repowering einer Windenergieanlage nutzen möchte. Durch die Reduzierung der Abstandsflächen sei ihr Repowering-Vorhaben nicht möglich.

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Am 12. Juli 2024 fand bei der Clearingstelle EEG|KWKG unter Beteiligung mehrerer Verbände und Institutionen ein Runder Tisch zu bislang offenen Fragen zur kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG 2023 statt. 

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Am 3. Juli 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2024 und gilt damit am 10. Juli 2024 als bekanntgegeben.

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Politisches Programm
Gesetzesbezug: EEG 2023 § 22b

Mit der Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sollen Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen unterstützt werden. Im Rahmen der Förderrichtlinie können Bürgerenergiegesellschaften eine Förderung in Höhe von 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten erhalten. Die Förderhöchstgrenze ist jedoch auf 300 000 Euro je Projekt beschränkt. Die Förderrichtlinie tritt am 1.

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Am 8. März 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Februar 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 8. März 2024 und gilt damit am 15. März 2024 als bekanntgegeben.

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Politisches Programm

Gemäß § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) ist die Bundesregierung verpflichtet, das EEG und das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu evaluieren und dem Bundestag bis zum 31.12.2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vorzulegen.

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Rechtsprechung– 7 C 4.22
Aktenzeichen: 7 C 4.22
Gesetzesbezug: BImSchG, BNatSchG 2010

Leitsätze:

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Am 15. Dezember 2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der vierten Ausschreibungsrunde 2023 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. November 2023. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Dezember 2023 und gilt damit am 22. Dezember 2023 als erfolgt.

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