Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin gegen den Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig - erst im November 2014 - vorgenommen hat (hier: bejaht. Die Netzbetreiberin könne vom Anlagenbetreiber einen Großteil der bis November 2014 ausgezahlten Vergütung gemäß §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012 zurückverlangen. Die Anlage sei in der Zeit bis November 2014 nicht bei der BNetzA gemeldet gewesen, so dass die Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen und es insoweit zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung gekommen sei. Das Rückzahlungsverlangen der Netzbetreiberin sei auch dann nicht treuwidrig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), an den die Netzbetreiberin die überzahlte Einspeisevergütung weiterreichen müsse, seinerseits noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Netzbetreiberin geltend gemacht habe. Denn dem ÜNB komme der Rückfluss des Geldes an die Netzbetreiberin automatisch bei ihrer nächsten Abrechnung ihm gegenüber zugute. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Dem Anspruch der Netzbetreiberin auf Rückzahlung der Einspeisevergütung könne der Anlagenbetreiber auch keine eigenen Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, weil sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein Aufrechnungsverbot ergebe. Das Zurückerlangen der Förderbeträge liege im allgemeinen Interesse, denn die Netzbetreiberin reiche die Zahlungen an den ÜNB weiter, der seinerseits die EEG-Umlage neu (geringer) berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber der Netzbetreiberin dürfe nicht dazu führen, dass sich ein etwaiges Fehlverhalten der Netzbetreiberin zu Lasten des letztlich geschützten Kreises der Verbraucher auswirke. Im Übrigen liege ein derartiges Fehlverhalten der Netzbetreiberin auch nicht vor. Diese habe den Anlagenbetreiber im Rahmen des Formblattes ausreichend auf die Notwendigkeit der Anmeldung der PV-Anlage bei der BNetzA hingewiesen. Die Pflicht zur Anmeldung treffe allein den Anlagenbetreiber. Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Anlage entgegen seiner Angaben auf dem Formularblatt nicht gemeldet hat, hätte es für die Netzbetreiberin nicht gegeben. Soweit die Klägerin in dem Formblatt fehlerhaft auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG 2009 verwiesen hat, führe dieser Hinweis nicht zu einem schützenswerten Interesse des Anlagenbetreibers. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 2 EEG 2009 noch aus der Gesetzesbegründung lasse sich ableiten, dass nach dieser Vorschrift eine verspätete Anmeldung unschädlich bleiben solle.)
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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.06.2016 - 3 U 108/15 | 1 MB |