Durch den zum 1. August 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, s. Anhang), das am 28. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 erstmals geändert.
Bei den Änderungen handelt es sich vorwiegend um redaktionelle Berichtigungen, u.a. um unbeabsichtigte Benachteiligungen von Bestandsanlagen abzuwenden, sowie um die Verlängerung einer Vertrauensschutzfrist für Biomethananlagen.
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