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Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?

Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:

Rechtslage vor dem 1. April 2012

Die Clearingstelle hat zur Bestimmung der „Inbetriebnahme“ von PV-Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009 am 25. Juni 2010 den Hinweis 2010/1 beschlossen. Die darin gefundene Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs ist grundsätzlich auch auf § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung anwendbar. Darauf weist ausdrücklich der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/9152, S. 36) zur ersten Änderung des EEG 2012 ( „PV-Novelle") hin.

Zu beachten ist, dass eine Solaranlage ausschließlich durch eine aktive Handlung der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses der PV-Module in Betrieb genommen werden. Der Vertriebsprozess ist erst abgeschlossen, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber tatsächliche Verfügungsmacht über die PV-Anlagen hat (vgl. Wikipedia). Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages oder der bloße Eigentumsübergang als solche reichen hierfür nicht aus (s. Hinweis 2010/1, Randnummern 51 ff. und Votum 2014/8, Randnummer 16).

Rechtslage zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014

Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17. August 2012 ist die Definition der Inbetriebnahme mit Wirkung ab dem 1. April 2012 geändert worden. § 3 Nr. 5 EEG 2012 (ab 04/2012) lautet nunmehr (Änderung hervorgehoben):

„Inbetriebnahme“ (ist) die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme."

Rechtslage ab dem 1. August 2014

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Urfassung EEG 2014 und Änderung KWKG 2012), der zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde nach § 5 Nr. 21 EEG 2014 die Definition der Inbetriebnahme wie folgt gefasst:

„Inbetriebnahme“ (ist) die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führen nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme."

Der Halbsatz „unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde" wurde gestrichen. Nunmehr bedarf es einer Inbetriebsetzung „der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas".

Unter dem EEG 2017, dem EEG 2021 und dem EEG 2023 wird jeweils die Inbetriebnahme-Definition, welche im EEG 2014 gefasst wurde, unverändert beibehalten. Lediglich der Regelungsort ist nunmehr § 3 Nr. 30 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023.

Vorliegen einer Anlage als Inbetriebnahmevoraussetzung und Anlagenbegriff

Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass überhaupt eine Anlage im Sinne des EEG existiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden, dass bei der Solarstromerzeugung nicht das einzelne Fotovoltaikmodul als eine (eigene) Anlage anzusehen ist, sondern erst die Gesamtheit der Module (das „Solarkraftwerk") die Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilde ( „weiter Anlagenbegriff"). Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2017 auf dieses Urteil reagiert und den Anlagenbegriff für Solaranlagen gesondert geregelt. Das Urteil des BGH hat damit nur noch eingeschränkt für Vorgänge in der Vergangenheit Bedeutung.

Weiterführende Informationen

Gern verweisen wir Sie auch auf die Häufigen Rechtsfragen:

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