Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“ (siehe § 3 Nr. 5 EEG 2009 und § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung); § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung); § 5 Nr. 21 EEG 2014; § 3 Nr. 30 EEG 2017; § 3 Nr. 30 EEG 2023). Dazu im Einzelnen die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“.
In der Literatur wird der Begriff der „kaufmännischen Inbetriebnahme“ häufig verwendet für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG, die grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Netzbetreibers durchgeführt werden kann und beispielsweise dem Zweck der Sicherung eines bestimmten EEG-Vergütungssatzes dient.
Zu beachten ist, dass die gesetzliche Definition der Inbetriebnahme im EEG sich von der »Inbetriebsetzung« im Sinne vieler technischer Regelwerke unterscheidet. Letztere verstehen unter „Inbetriebsetzung“ zumeist den Netzanschluss und erstmaligen Netzparallelbetrieb, während für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG ein Netzanschluss nicht erforderlich ist.