Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“. Dazu im Einzelnen die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“.
In der Literatur wird der Begriff der „kaufmännischen Inbetriebnahme“ häufig verwendet für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG, die grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Netzbetreibers durchgeführt werden kann und beispielsweise dem Zweck der Sicherung eines bestimmten EEG-Vergütungssatzes dient. Die „kaufmännische Inbetriebnahme“ kann insoweit (deutlich) vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs der EEG-Anlage und der Einspeisung von Strom aus der EEG-Anlage in das Netz für die allgemeine Versorgung liegen.
Unter „technischer Inbetriebnahme“ wird teilweise die Herstellung des Netzanschlusses mit anschließender Aufnahme des Betriebs der Anlage einschließlich der Einspeisung von Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung verstanden. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Definition der Inbetriebnahme im EEG sich von der »Inbetriebsetzung« im Sinne vieler technischer Regelwerke unterscheidet. Letztere verstehen unter „Inbetriebsetzung“ zumeist den Netzanschluss und erstmaligen Netzparallelbetrieb, während für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG ein Netzanschluss nicht erforderlich ist.