Wird beim Anschluss einer PV-Anlage Strom in einem Messgerät verbraucht, erfüllt dies das Kriterium des Stromverbrauchs und damit eine der notwendigen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme (Häufige Rechtsfrage 80 "Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?") einer Anlage.
Gemäß dem Hinweis 2010/1 vom 25. Juni 2010 ist eine PV-Anlage im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 - bei Vorliegen der weiteren, im Hinweis genannten Voraussetzungen - in Betrieb gesetzt, sobald erstmals durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber oder auf deren Geheiß Strom erzeugt wird und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird.
Eine solche Umwandlung des Stroms kann in jeglicher Verbrauchseinrichtung stattfinden. Daher kommt auch ein Messgerät als entsprechende Verbrauchseinrichtung in Betracht, wenn in diesem ein messbarer Stromverbrauch stattfindet. Dies wird in der Regel bei handelsüblichen Digital-Multimetern der Fall sein. Es ist jedoch zu beachten, dass Spannungsmessgeräte, in denen kein Strom fließt, so z.B. im Fall von elektrostatischen Messgeräten, diesen Bedingungen nicht gerecht werden. Diese Auffassung wurde in der Stellungnahme 2015/32/Stn vom 5. Oktober 2015 - Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2012 - Nachweisfragen (III) bestätigt.
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Anforderungen an eine Inbetriebnahme, welche mit der sog. PV-Novelle in das EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung und im Zuge nachfolgender Novellen eingeführt wurden. Zusätzliche Voraussetzungen für die technische Betriebsbereitschaft der Anlage sind:
- ihre Ortsfestigkeit und
- ihre dauerhafte Installation mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör.