Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber erhalten ab der Einspeisung in das Netz die Förderung in Höhe des Fördersatzes, der bei Inbetriebnahme galt.
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
- der Inbetriebnahme= Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) sowie der Förderdauer maßgeblich ist; und
- dem Einspeisebeginn= Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht.
Bestimmung des Fördersatzes und Berechnung der Vergütungsdauer
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Fördersatzes ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Auch die Vergütungsdauer von 20 Jahren beginnt mit Inbetriebnahme.
Der Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und erstmaliger Einspeisung wird nicht auf die 20-Jahre-Frist „aufgeschlagen".
Lesen Sie zur Bestimmung der Inbetriebnahme die Häufige Rechtsfrage „Wann ist eine PV-Anlage in Betrieb genommen?".
Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,
- ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und
- dieser Strom in das Netz eingespeist worden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist also die erstmalige Einspeisung.
Besonderheiten:
Vergüteter Eigenverbrauch für Bestandsanlagen n. § 33 Abs. 2 EEG 2009: erstmaliger Verbrauch durch Anlagenbetreiber
Mieterstromzuschlag: Erstmaliger Verbrauch des aus der Solaranlage des Gebäudes gelieferten Stroms durch Letztverbraucher.
Für weiterführende Informationen zum Mieterstromzuschlag lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieterstromzuschlag verlangt werden?".
Beispielsfall
Wurde eine PV-Dachanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kWp im November 2009 in Betrieb genommen, so gilt der Vergütungssatz von 28,74 Cent/kWh auch dann, wenn die erstmalige Einspeisung erst 2010 (oder noch später) erfolgte. Der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ermittelte Vergütungssatz gilt gemäß § 21 Abs. 2 EEG 2009 für 20 Jahre zuzüglich dem Rest des Inbetriebnahmejahres, im Beispielfall also bis zum 31. Dezember 2029.
Klärung von Zweifelsfällen
In Zweifelsfällen bieten wir die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen eines Einigungs-, eines schiedsgerichtlichen Verfahrens oder eines Votumsverfahrens. Bitte stellen Sie uns hierfür eine Anfrage über unser Formular.
Kam es im Einzelfall zu Verzögerungen zwischen der Inbetriebnahme und der erstmaligen Einspeisung, die nicht von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu verantworten sind, so können diese möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Betroffene können sich in solchen Fällen rechtlich z.B. von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einer anderen zu Rechtsdienstleistungen befugten Einrichtung beraten lassen.
Zu Verzögerungen beim Netzanschluss lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.