Nein. Die Inbetriebnahme einer Anlage setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die oder der Anlagenbetreibende auch gleichzeitig Eigentümer der Anlage ist.
Eigentumsrechtliche Fragen sind im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme grundsätzlich nicht relevant. Daraus folgt, dass ein zugunsten des Lieferanten vereinbarter Eigentumsvorbehalt der Inbetriebnahme nicht entgegensteht. Wichtig ist nur, dass der Vertriebsprozess für die Anlage im Übrigen abgeschlossen ist (beispielsweise durch Lieferung der Anlage an die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber).
Neben weiteren Voraussetzungen (Häufigen Rechtsfrage "Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?") setzt die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG 2023 voraus, dass überhaupt eine Anlage im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 1 EEG 2023) existiert. Dafür braucht es insbesondere den Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses für die Anlage.
Auch für die Bestimmung der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Anlage kommt es nach dem EEG nicht auf die Eigentumsverhältnissen an (hierzu die Häufige Rechtsfrage »Wie wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage auf den Förder- bzw. Vergütungsanspruch aus?«).