Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Der Gerichtshof (siebte Kammer) hat für Recht erkannt:
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Sachverhalt: Die Europäische Kommission beanstandete in ihrer Klage gegen die Bundesregierung, dass die fehlende Unabhängigkeit der BNetzA einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht darstelle.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Gem. Art. 26 der Energiecharta können Energieunternehmen gegen Vertragsstaaten vor privaten Schiedsgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn eine Maßnahme des Staates die Investitionen des Unternehmens beeinträchtigt. Ein ukrainisches Unternehmen hatte auf dieser Basis gegen die Republik Moldau geklagt und einen Schiedsspruch errungen.
Sachverhalt: Dem EuGH befasste sich im Vorabentscheidungsverfahren mit der Änderung der Förderbedingungen von Fotovoltaikanlagen bei geschlossenen Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Der Gerichtshof (fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Sachverhalt: Kann KWK-Anlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. Art. 12 Abs. 3 der RL 2004/8/
Tenor:
Entscheidungstenor:
Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Begründung:
Entscheidungstenor:
Leitsatz des Gerichts:
Sachverhalt: Zu der Frage, ob harmonisierende technische Normen Teil des Unionsrechts sind und damit ihre Auslegung in die Kompetenz des EuGH fällt.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Zur Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit auf private Normungs- und Zertifizierungsstellen.
Ergebnis: Bejaht.
Tenor: Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt:
Eine Regelung eines Mitgliedstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1