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Baurechtliche Privilegierung von Radarmast zur Nachtkennzeichnung von WKA

Sachverhalt: Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen.  Die Antragstellerin (Gemeinde) verweigerte ihr Einvernehmen. Daraufhin ersetzte der Antragsgegner (Landrat) das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, und ordnete die sofortige Vollziehung der Ersetzung an. Dagegen wehrt sich die Antragstellerin. Sie rügt, dass es sich bei der Radaranlage nicht um ein Vorhaben handele, das der Nutzung der Windenergie i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB diene.

Entscheidung: Abgelehnt.

Begründung: Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus. Denn zwar könne eine Privilegierung der Radaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht offensichtlich bejaht werden, jedoch bedeute dies nicht, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wegen offensichtlich fehlender Privilegierung rechtswidrig sei.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 MB 24/19

Vorinstanz(en)

VG Schleswig, Beschl. v. 23.08.2019 - 8 B 42/19