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Windkraft, Artenschutz, einstweiliger Rechtsschutz

Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (WKA).

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Vollziehungsanordnung sei hinreichend begründet worden, denn sie setze sich mit den gegenüberstehenden Interessen der Betroffenen einerseits sowie dem in § 1 Abs. 1 EEG 2017 zu Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung andererseits auseinander.

Ferner sei die Genehmigung auch hinsichtlich des Schutzes von Rotmilan, Mäusebussard, Wespenbussard und Mopsfledermaus nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Antragsteller die Ungeeignetheit der Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Tötungsrisiken für die vorstehend genannten Arten nicht aufgezeigt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 B 182/19

Vorinstanz(en)

VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.01.2019 - 8 L 3176/18.F