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BGH: Zum Technologie-Bonus bei Abgasturbinen (IV)

Sachverhalt: Die Clearingstelle hatte in ihrem Votum 2013/76 beschlossen, dass für den Strom, der in einer Turbine erzeugt wird, die im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen BHKW-Motors eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), kein Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. II.1.c und II.2 EEG 2009 für den Einsatz einer „Gasturbine“ besteht. Nun wurde dem Bundesgerichtshof (BGH) dieselbe Frage gestellt.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der BGH schloss sich in seinem Urteil der Ansicht der Clearingstelle an. Die Abgasturbine unterfalle nicht den in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 genannten Gasturbinen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 51/18

Vorinstanz(en)

LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 16 O 2153/16
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 8 U 51/17