Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei der EEG-Umlage bzw. den Förder- und Auslgleichsregelungen des EEG 2012 um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele.
Ergebnis: Verneint. Vorinstanzliches Urteil aufgehoben.
Begründung: Die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder seien keine staatlichen Mittel und damit keine Beihilfe. Das EuG habe weder ausreichend dargelegt, dass der Staat die Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hatte (insbesondere eine andere Verwendung als zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung beschließen konnte) noch dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübte.
Der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014
über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands
zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen]
wird für nichtig erklärt.