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OLG Hamm: Zur Sanktionierung von Meldeverstößen zwischen Inbetriebnahme und Ablauf der Meldefrist nach der AnlRegV

Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber meldete seine Windenergieanlage nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme im Anlagenregister. Die für die Endabrechnung erforderlichen Daten gemäß § 71 Nr. 1 EEG 2017 stellte der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vor der Frist des 28. Februar zur Verfügung. Streitig ist, ob auf den dreiwöchigen Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Ablauf der Meldefrist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV die Sanktionierung der Vergütungsreduzierung um 20 % gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Zunächst sei § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 gemäß der Übergangsvorschrift aus § 100 Abs. 1 Satz 5 und 6 EEG 2017 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da der Strom nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde und der Rechtsstreit aufgrund der Hemmung durch die Berufungseinlegung vor dem 1. Januar 2017 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Hinsichtlich dieser Regelung habe die Verwendung des Wortes "solange" eine temporale Bedeutung und benenne Dauer und Ende der Sanktionierung. Überschreitet der Anlagenbetreiber daher die dreiwöchige Meldefrist, so erstrecke sich die Verringerung der Marktprämie auf den gesamten Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur keine Meldung vorgelegen hat.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 U 137/16

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Paderborn, Entscheidung v. 10.11.2016 - 3 O 225/16