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Zur Hinweispflicht des Netzbetreibers über die Ausstattungsplicht des Anlagenbetreibers gem. § 6 Nr. 1 EEG 2012

Sachverhalt: Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Anlage mit einer installierten Leistung von über 100 kW gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 9. August 2012 hat. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Anlagenbetreiberin habe die Verpflichtung gem. § 6 Nr.EEG 2012, ihre Anlage mit einer technischen Einrichtung auszustatten, erst am 10. August 2012 erfüllt. Die Netzbetreiberin habe die Anlagenbetreiberin in ihrem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Installation einer technischen Einrichtung zur fernegesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gem. § 6 Nr. 1 EEG 2012 verpflichtend sei. Mit Ihrem weiteren Schreiben, in welchem die Netzbetreiberin feststellt, dass weitere messtechnische Maßnahmen aufgrund der eingebauten registrierenden Lastgangmessung notwendig seien, habe sie die Anlagenbetreiberin nicht treuwidrig von der Installation einer solchen Einrichtung abgehalten und damit auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Soweit die Netzbetreiberin auf ein Antwortschreiben der Anlagenbetreiberin nicht reagiert habe, in dem Letztere davon ausgeht, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig seien, um weiterhin die Vergütung zu erhalten, so habe die Netzbetreiberin auch diesbezüglich nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Das diesbezügliche Vertrauen der Anlagenbetreiberin sei nicht schutzwürdig, denn die Netzbetreiberin habe sie in einem ihrer Schreiben auf die Ausstattungspflicht nach § 6 Nr. 1 EEG 2012 hingewiesen. Zudem sei die Netzbetreiberin nicht dazu verpflichtet, auf diese Ausststattungspflicht hinzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, da der geschlossene Einspeisevertrag zur Information über die Ausstattungspflicht nicht verpflichtet. Die Nichtreaktion sei daher schon keine Pflichtverletzung der Netzbetreiberin.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 O 60/13

Fundstelle

Urteil im Anhang