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OLG Naumburg: Ortsfeste Installation zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft für Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls erforderlich

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls setzt die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (Festhalten am Urteil vom 11. Juli 2013, 2 U 3/13 "PV-Park J." REE 2013, 175)
  2. Legt der Anlagenerrichter auf Geheiß des Anlagenbetreibers die Solarfläche des Moduls frei und führt er einen sog. Glühlampentest durch, so liegt hierin ein Inbetriebsetzen des Fotovoltaikmoduls.
  3. Es fehlt jedoch auch nach der Vorschrift des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung an der für eine Inbetriebnahme erforderlichen zeitlich vorangehenden Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, wenn das Fotovoltaikmodul z. Zt. des Inbetriebsetzens nicht an seinem - ggf. auch nur vorläufigem - Bestimmungs- und Einsatzort fest installiert war.
Bemerkungen

Andere Auffassung der Clearingstelle EEG zur ortsfesten Installation für die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft siehe Hinweis v. 25.06.2010 - 2010/1. Zu der Frage, ob die Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation erfordert, siehe BGH, Urteil v. 4. November 2015 (Az.: VIII ZR 244/14).

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 96/13

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 08.07.2013 - 4 O 409/12