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„Ersetzen“ fossiler Energieträger | Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 | Anlagenzusammenfassung gem. §§ 66 Abs. 1a, 19 EEG 2009

Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v. Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 „nachweislich fossile Energieträger ersetzt“ (hier: eine KWK-Wärmenutzung ersetze nur dann nachweislich fossile Energieträger, wenn sie an die Stelle eines konkret zu benennenden Einsatzes fossiler Energieträger trete; nicht hingegen, wenn die KWK-Wärme lediglich abstrakt betrachtet - etwa im Sinne eines Beitrages zur generellen Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Energieversorgung - fossile und ggf. atomare Energieträger ersetze. Letztlich offenzulassen sei, ob nur ein bereits stattfindender Einsatz fossiler Energien „ersetzt“ werden könne).

Zu der Frage, ob drei BHKW, die in einer gemeinsamen Halle untergebracht sind und einen gemeinsamen Harnstofftank nutzen, gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Vergütungsermittlung als eine Anlage gelten (hier: verneint. Für die drei BHKW sei § 19 Abs. 1 EEG 2009 wegen § 66 Abs. 1a EEG 2009 nicht anwendbar. Insbesondere seien die BHKW gem. § 66 Abs. 1a EEG 2009 „nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden“, weil eine unmittelbare Verbundenheit über die Halle als einer baulichen Anlage nicht vorgetragen worden sei).

Zu der Frage, ob drei BHKW, die in einer gemeinsamen Halle untergebracht sind und einen gemeinsamen Harnstofftank nutzen, mehrere Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint. Die drei BHKW stellten eine einheitliche Anlage dar, weil sie gemeinsam geplant, errichtet und in eine einzige Halle eingefügt seien; auch würden sie im Rahmen eines einheitlichen Konzeptes betrieben. Da § 3 Nr. 1 EEG 2009 ein weiter Anlagenberiff zugrundeliege, der auch sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen umfasse, spreche zudem das Vorliegen gemeinsamer Installationen dafür, eine einheitliche Anlage anzunehmen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen

Zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 s.a. BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 262/12.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 O 1469/09

Fundstelle

Urteil im Anhang.