Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. September 2014, GZ IV D 2 - S 7124/12/10001-02 (s. Anhang) wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846) geändert.
Das BMF bezieht eingangs zu der steuerrechtlichen Behandlung des Eigenverbrauchs im Zusammenhang mit der Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus Stellung und legt dar, dass die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms nur noch für sog. Bestandsanlagen, bei denen die Eigenverbrauchsvergütung weiterhin gezahlt wird, gilt.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung sog. Neuanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012) führt das BMF aus:
- dass die Stromlieferung des Betreibers an den Netzbetreiber umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-billanziell weitergegebenen Strom umfasst,
- dass im Rahmen einer teilunternehmerisch unternehmensfremden (privaten) Nutzung der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht hat und den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlage geltend machen kann, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG),
- dass der dezentral verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG unterliegt, soweit der Anlagenbetreiber die Fotovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zugeordnet hat und den erzeugten Strom zum Teil für unternehmensfremde (private) Zwecke nutzt,
- dass sich die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten bemisst,
- dass ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vorliegt, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist, sofern der Fotovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom bezieht
- sowie dass aus Vereinfachungsgründen die erzeugte Strommenge unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden kann. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach - z. B. durch einen Stromzähler oder Wechselrichter - so ist dieser Wert maßgebend.
Des Weiteren nimmt das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von KWK-Anlagen Stellung und stellt klar, dass die bislang geltenden Grundsätze für den dezentralen Verbrauch nach § 4 Abs. 3a KWKG insoweit unverändert bleiben, als dass weiterhin von einer fiktiven Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchen Stroms auszugehen ist. Bei einer teilunternehmerisch unternehmensfremden Verwendung der Anlagen sind ebenfalls die modifizierten Grundsätze für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zu beachten. Das Schreiben enthält zudem eine Klarstellung in IV. 4, zum sog. KWK-Bonus, den Betreiber von BHKW, welche unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG fallen, erhalten, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum ab 31. Dezember 2011 geltenden Fassung genutzt wird. Das BMF legt fest, dass es sich hier um ein zusätzliches, gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Verteilnetzbetreiber (VNB) und um kein Entgelt von Dritter Seite für die Lieferung von Wärme an einen Dritten handelt.
Darüber hinaus geht das BMF auf die Direktvermarktung, die Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers und die (zeitliche) Anwendung der Grundsätze dieses Schreibens ein.