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Muss beim Einbau eines (Funk-)Rundsteuerempfängers wegen § 9 EEG der Preis des Netzbetreibers für die Einrichtungen, den Einbau und/oder den Betrieb gezahlt werden ?

Ja, sofern man ein diesbezügliches Vertragsangebot des Netzbetreibers angenommen hat (evtl. ist auch ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich) und der dadurch geschlossene Vertrag wirksam ist.

(Kostentragungs-)Pflicht der Anlagenbetreibenden

PV-Anlagen sind mit bestimmten Einrichtungen zum ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleistung auszustatten bzw. nachzurüsten (vgl. »Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen  zu beachten?«).

Ausweislich § 9 Abs. 2 EEG 2023 sowie Vorgängerregelungen müssen Betreibende von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die jeweiligen Anforderungen (jederzeitige Abrufung der Ist-Einspeisung bzw. Steuerbarkeit) sicherstellen. Demnach handelt es sich bei der Ausstattungspflicht um eine den Anlagenbetreibenden aufgegebene und obliegende Aufgabe. Ihnen obliegt dabei die Entscheidung, ob sie die notwendigen technischen Komponenten käuflich erwerben und von wem oder ob sie diese bspw. nur mieten. Aus der in § 9 Abs. 2 EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) konstituierten Ausstattungspflichten der Anlagenbetreibenden folgt auch direkt deren Kostentragungspflicht (vgl. Leitsatz 11 sowie Abschnitt 4 der Empfehlung 2022/22-VIII). 

Wenn Sie der Auffassung sind, Ihr Netzbetreiber verstoße gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)), so können Sie sich ggf. an die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen - bspw. eine Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale - wenden.

Wenn Sie der Auffassung sind, Ihr Netzbetreiber nutze eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so können Sie sich ggf. an das Bundeskartellamt oder die für Sie zuständige Landeskartellbehörde wenden.

Wahlfreiheit der Anlagenbetreibenden

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind in der Wahl des Anbieters für die technische Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleitung grundsätzlich frei, d.h. sie sind nach dem EEG nicht gezwungen, die ihnen von ihrem Netzbetreiber angebotenen Einrichtungen käuflich zu erwerben oder zu mieten, sofern Sie entsprechende Einrichtungen von einem Dritten erwerben oder mieten und einbauen lassen. In diesem Fall kann allerdings eine - ggf. ihrerseits kostenpflichtige - sog. Parametrierung, also die Vornahme der notwendigen Einstellungen, durch den Netzbetreiber notwendig werden.

Dabei muss grundsätzlich gewährleistet werden, dass das Steuersignal des Netzbetreibers empfangen und umgesetzt werden kann. Dies ergab sich für das EEG 2009 schon aus der Empfehlung 2010/5 der Clearingstelle (dort Punkte 4 und 5 auf Seite 2). Beachten Sie bitte, dass die Empfehlung 2010/5 zur Rechtslage unter dem EEG 2009 ergangen ist und nicht uneingeschränkt auf andere Fassungen des EEG übertragen werden kann. Dennoch können ihr Hinweise und Informationen auch für die derzeitige Rechtslage entnommen werden.

Der Einbau und Betrieb der entsprechenden Einrichtung(en) durch den Netzbetreiber oder durch Dritte kann regelmäßig nur auf Grund eines Vertrags erfolgen, aus dem sich die Höhe des einmaligen Entgelts bzw. der monatlichen oder jährlichen Zahlung(en) ergeben sollte. Zur Ausgestaltung dieser Verträge bzw. Entgelte trifft das EEG selbst keine Aussagen, so dass die Clearingstelle zur abschließenden Klärung von Fragen hierzu nicht tätig werden kann.

Pflichten des Messstellenbetreibers 

Seit dem 25. Februar 2025 beschränkt sich ab dem Einbau von intelligenten Messsystemen (iMSys) und Steuerungseinrichtung und ab der erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (§ 9 Abs. 1 EEG 2023) die Pflicht der Anlagenbetreibenden darauf, den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, damit der Messstellenbetreiber seiner Einbauverpflichtung nach dem MsbG nachkommen und der Netzbetreiber jederzeit die Anlage steuern und deren Ist-Einspeisung abrufen kann.

Grundsätzlich gilt gemäß § 29 Abs. 1 MsbG, dass EEG- und KWKG-Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 7 kW mit iMSys und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt auszustatten sind (vgl. „Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?“).

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