Die Clearingstelle EEG hat am 4. Oktober 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Betriebliche Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Der BGH hat am 14. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen XIII ZR 5/19 entschieden, dass eine bloße Abschalteinrichtung nicht den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 genügt, wonach eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten ist, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann. Die Clearingstelle kam in Rn. 157 dieser Empfehlung zu einer anderen Auslegung.