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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 301 - 310 von 310 gesamt (Seite 13 von 13).
Votum 2008/23 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Modernisierung eines Ausleitungswehres an einem Kanal im Jahre 2004 als eine Modernisierung der durch einen Anlagenbetreiber an dem gleichen Kanal betriebenen beiden Wasserkraftanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 anzusehen ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Modernisierung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 erfordert einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang zwischen der Modernisierungsmaßnahme und der Modernisierung der Anlage im engeren Sinne. Die Modernisierungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise unmittelbar am Standort der Wasserkraftanlage erfolgen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2008/7
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/7

Die Clearingstelle EEG hat am 24. November 2008 ihre Empfehlung zu dem Thema „Mitteilungspflichten gemäß § 14a EEG 2004 – Fristen“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die Stellungnahme eines bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbandes und der Änderungsbeschlus.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2008/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/29

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2004 hat.


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme vom Begriff der solaren Strahlungsenergie gemäß § 3 Abs. 1 EEG 2004 umfasst.
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 sind Anlagen, die Globalstrahlung und - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (solarthermische Kraftwerke, Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen.
  3. In Gebäuden befindliche Anlagen(-teile) erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzung der „(ausschließlichen) Anbringung an oder auf“ Gebäuden gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2004.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/25

Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Strom hat, der in den bis zum 31. Dezember 2008 auf Bunkern des ehemaligen Munitionsdepots in der Gemarkung [L...] in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gewonnen, dem Betreiber angeboten und von diesem abgenommen wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Die Begrünung von Dächern von Gebäuden (hier: oberirdische Bunker) steht dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/14

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz des zuständigen Netzbetreibers anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben. Insbesondere war zu prüfen, ob der begehrte Netzausbau wirtschaftlich zumutbar ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/22

Im Verfahren beantwortete die Clearingstelle EEG die Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass die im Jahr 2007 auf dem Garagendach installierte Fotovoltaikanlage nach den gleichen Sätzen vergütet wird wie seine im Jahr 2006 auf dem Hausdach installierte Anlage (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

Die zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/3 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 für den aus der Biogasanlage bezogenen Strom bereits dann hat, wenn das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wird, ohne dass darüber hinaus eine Einspeisung in das öffentliche Erdgasnetz erfolgt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2008/6 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/6

Die Clearingstelle EEG hat am 13. Juni 2008 ihre Empfehlung zum Thema „Fotovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditieren Verbänden und ein im Auftrag der Clearingstelle EEG erstelltes Gutachten der Universitäten Hohenheim und Stuttgart.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2008/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2007/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2007/4

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11 EEG 2004 hat, wenn die Anlage auf neu errichteteten Holzschuppen in Betrieb genommen wird, die über ein schräges Dach sowie eine horizontale Sonnenstands-Nachführung verfügen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

   

Bemerkungen: Die im Votum 2007/4 vertetenen Ansichten zum Verhältnis des § 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 sowie zum vorrangigen Errichtungszweck einer Anlage i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 bestätigt.

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