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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 3/2023

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2020/71-II vor.  In diesem hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein „Defekt“ im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.

Weiterhin besprechen sie das Votum 2023/5-III. Gegenstand dieses Verfahrens war die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bzw. die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung bei negativen Strompreisen gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. So war zu beurteilen, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung auch für die zuerst in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA 1) eintreten. Die WEA 1 war am selben Tag, aber ca. 20 Minuten vor der zweiten Windenergieanlage (WEA 2) in Betrieb genommen worden. 

Autor(en)

Sonja Kahl, Veronika Koch

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 3/2023, 165 - 166